Über uns

Der „Anwalt­verein Kassel“ wurde am 22. November 1949 gegründet und ist so auch im Vereins­re­gister des Amtsge­richts Kassel unter der Register­nummer VR 923 eingetragen.

Jahres­beitrag

Der Jahres­beitrag beträgt derzeit € 150,00. Die ersten beiden Jahre ab Erstzu­lassung sind beitragsfrei. Das erste beitrags­pflichtige Jahr wird anteils­mässig in Rechnung gestellt.

Vorstand

Dietrich Berding, Vorsitzender
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht
 https://skb-legal.de
Thilo Felsch, stellv. Vorsitzender
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht

 https://www.legrand-felsch.de
Stephan Keil, Schatzmeister
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für
Familienrecht

 https://skb-legal.de
Mirko Aue, Beisitzer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
 https://rechtsanwalt-aue.de
Sebastian Dumke, Beisitzer
Rechtsanwalt
Ergün Eser, Beisitzer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

 http://www.rechtsanwalt-eser.de
Gitta Kitz-Trautmann, Beisitzerin
Rechtsanwältin und Mediatorin
 https://www.kitz-trautmann.de
Martin Schreiber, Beisitzer
Rechtsanwalt und Notar
 https://schreiber-kassel.de

Satzung

Zweck des Anwalt­vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen, wissen­schaft­lichen und wirtschaft­lichen Belange der Anwalt­schaft im Landge­richts­bezirk Kassel. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb gerichtet.

Der Verein führt den Namen „Anwalt­verein für den Landge­richts­bezirk Kassel“.

Der Sitz des Vereins ist Kassel.

Der Verein ist in das Vereins­re­gister in Kassel einzutragen.

Mitglied des Vereins kann jeder im Landge­richts­bezirk Kassel zugelassene Rechts­anwalt sein. Der Eintritt wird durch eine schriftliche Erklärung vollzogen.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsit­zenden, dem Schrift­führer und dem Schatz­meister, zu denen noch zwei bis fünf Beisitzer hinzugewählt werden können. Der Schrift­führer ist Stellver­treter des Vorsit­zenden.

Die Bestellung des Vorstandes unter gleich­zeitiger Festsetzung der Ämter erfolgt durch Beschluss der Mitglie­der­ver­sammlung im Wege der Wahl. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt und führt die Geschäfte fort.

Der Vorsitzende des Vereins – im Behinde­rungsfalle sein Stellver­treter – vertritt den Verein gerichtlich und außerge­richtlich. Im Übrigen wird die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes von diesem selbst im Wege des Beschlusses geregelt.

Bei der Beschluss­fassung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden.

Über die Angele­gen­heiten des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitglie­der­ver­sammlung. Die §§ 32 - 35 BGB finden Anwendung. Sie genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzule­genden Jahres­ab­schluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

Die Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Schrift­führers oder eines anderen Vorstands­mit­gliedes.

Sie findet in jedem Jahr innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt.

Sie ist zu berufen, wenn der Vorstand es mit Mehrheit beschließt. Sie ist zu berufen, wenn 20 Mitglieder des Vereins bei dem Vorsit­zenden des Vereins die Einberufung gemein­schaftlich schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

Sie ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die vom Versamm­lungs­leiter zu unterzeichnen ist.

Auf die Mitglied­schaft findet die Bestimmung des § 38 BGB Anwendung.

Die Mitglieder haben den von der Mitglie­der­ver­sammlung festge­setzten Beitrag zu entrichten.

Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet oder das den Interessen des Vereins gröblich zuwider­handelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet ein von der Mitglie­der­ver­sammlung zu wählender Ausschuss von sieben Personen mit 5/7 Mehrheit endgültig.

Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitglied­schaft durch schriftliche Erklärung an den Schrift­führer des Vereins auf das Ende eines jeden Kalender­jahres kündigen. Die Kündigung muss unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten erfolgen; eine spätere Kündigung wirkt auf das Ende des nächsten Kalender­vier­tel­jahres, wenn nicht der Vorstand einer früheren Beendigung zustimmt.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitglie­der­ver­sammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, sofern diese mindesten 1/10 der gesamten Mitglieder umfassen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereins­vermögen, sofern zu dieser Zeit ein deutscher Anwalt­verein oder wenigstens ein größere Gebiete Deutschlands umfassender Anwalt­verein bestehen sollte, an diesen, sonst an die Kasseler Rechts­an­walts­kammer.

 

 

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